LG Berlin: Kanzlei darf Schriftsätze der Gegenseite auf ihre Homepage stellen

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LG Berlin: Kanzlei darf Schriftsätze der Gegenseite auf ihre Homepage stellen


Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (Az.: 27 O 530/09) entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Schriftsätze von gegnerischen Anwälten auf ihre Homepage stellen darf. Wenn die Schriftsätze im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen und keine Betriebsgeheimnisse verraten werden, stellt dies keinen Rechtsverstoß dar.

Die Klägerin war Betreiberin einer Gießerei. Der Betrieb war Gegenstand in mehreren immissions­schutzrechtlichen Verfahren. Die Beklagte war eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf ihrer Homepage über die Prozesse berichtete. Dabei stellte sie im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Klägerin einen Schriftsatz auf ihre Internetseite. Nach drei­monatigen Vergleichs­ver­hand­lungen beantragte die Klägerin eine einstweilige Ver­fügung. Die Klägerin trug vor, die Ver­öffentlichung des Schriftsatzes sei rechtswidrig, weil Geschäftsinterna veröffentlicht würden. Diese Interna seien nicht für die Öffentlichkeit be­stimmt.

Das Gericht lehnte die Klage ab.

Zum einen sei die Dringlichkeit zu verneinen, da die Klägerin vor dem Antrag auf einstweilige Verfügung drei Monate abgewartet habe. Zum anderen seien die behaupteten Vorträge zur Bedeutung der ver­öffent­lichten Geschäftsunterlagen nicht bewiesen worden. Gegen das Vorliegen von wichtigen Geschäftsgeheimnissen spreche auch, dass die Klägerin drei Monate verstreichen ließ vor ihrem gerichtlichen Antrag.

(Quelle: LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 530/09)

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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