Allgemein
LG Berlin: Kanzlei darf Schriftsätze der Gegenseite auf ihre Homepage stellen
23. November 2009, 09:34 Uhr
Das LG Berlin hat in seinem Urteil vom 17. September 2009 (Az.: 27 O 530/09) entschieden, dass eine Rechtsanwaltskanzlei Schriftsätze von gegnerischen Anwälten auf ihre Homepage stellen darf. Wenn die Schriftsätze im Zusammenhang mit einem Gerichtsverfahren stehen und keine Betriebsgeheimnisse verraten werden, stellt dies keinen Rechtsverstoß dar.
Die Klägerin war Betreiberin einer Gießerei. Der Betrieb war Gegenstand in mehreren immissionsÂschutzrechtlichen Verfahren. Die Beklagte war eine Rechtsanwaltskanzlei, die auf ihrer Homepage über die Prozesse berichtete. Dabei stellte sie im Zusammenhang mit einem Verfahren gegen die Klägerin einen Schriftsatz auf ihre Internetseite. Nach dreiÂmonatigen VergleichsÂverÂhandÂlungen beantragte die Klägerin eine einstweilige VerÂfügung. Die Klägerin trug vor, die VerÂöffentlichung des Schriftsatzes sei rechtswidrig, weil Geschäftsinterna veröffentlicht würden. Diese Interna seien nicht für die Öffentlichkeit beÂstimmt.
Das Gericht lehnte die Klage ab.
Zum einen sei die Dringlichkeit zu verneinen, da die Klägerin vor dem Antrag auf einstweilige Verfügung drei Monate abgewartet habe. Zum anderen seien die behaupteten Vorträge zur Bedeutung der verÂöffentÂlichten Geschäftsunterlagen nicht bewiesen worden. Gegen das Vorliegen von wichtigen Geschäftsgeheimnissen spreche auch, dass die Klägerin drei Monate verstreichen ließ vor ihrem gerichtlichen Antrag.
(Quelle: LG Berlin, Urteil vom 17.09.2009, Az. 27 O 530/09)
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