Allgemein
Landgericht Mannheim zur örtlichen Zuständigkeit bei einem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe
15. Oktober 2010, 08:07 Uhr
Die Klägerin klagte vor dem Landgericht Mannheim einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe ein. Das Landgericht Mannheim erklärte sich mit Beschluss vom 02.08.2010 für örtlich unzuständig und verwies auf den Hilfsantrag des Klägers den Rechtsstreit gem. § 281 Abs. 1 ZPO an das örtlich zuständige Landgericht Düsseldorf.
Für einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe sei nicht der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung gem. § 32 ZPO einschlägig. Vielmehr sei das Gericht am Sitz des Schuldners für die vorliegende Klage zuständig. Dies folge daraus, dass es sich bei der Einforderung einer Vertragsstrafe um vertragliche Ansprüche handeln würde und nicht um Ansprüche aus unerlaubter Handlung.
Landgericht Mannheim, Beschluss vom 02.08.2010, Az. 2 O 88/10
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