Allgemein
04. Juni 2008, 09:27 Uhr
Die Kommission für Jugendmedienschutz (KJM) hat kürzlich die Ergebnisse von zwei in Auftrag gegebenen Gutachten, die sich mit der technischen und rechtlichen Möglichkeit von Sperrverfügungen auseinandersetzen, veröffentlicht. Das Ergebnis dieser Gutachten ist, dass prinzipiell sowohl aus rechtlicher als auch aus technischer Sicht Sperrverfügungen gegen Access-Provider möglich sind. Allerdings stellte die KJM in ihrer Pressemitteilung auch klar, dass aus ihrer Sicht Sperrverfügungen nur als ultima ratio in Erwägung gezogen werden würden. Vielmehr strebe die Kommission auch weiterhin eher einen Dialog mit den Access-Providern als Restriktionen an. Daher appellierte die KJM auch an die Access-Provider jugendgefährdende Angebote im Rahmen einer freiwilligen Selbstverpflichtung zu sperren.  Die rechtliche Ermächtigungsgrundlage für die Sperrverfügungen ist in § 20 Abs. 4 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 2-4 RStV geregelt. Hiernach sollen Sperrverfügungen als Aufsichtsmaßnahmen gegen Jugendschutzverstöße zum Einsatz kommen. Da jedoch von vielen Seiten die rechtliche und technische Möglichkeit einer solchen Sperrverfügung bezweifelt wurde, hat die KJM zur Ausräumung letzter Zweifel die beiden Gutachten in Auftrag gegeben. Die Gutachten haben jedoch auch deutlich gemacht, dass Sperrverfügungen mit einem erheblichen Aufwand und Schwierigkeiten verbunden sind, da z.B. Umgehungsmöglichkeiten bestehen. Auch greifen solche Sperrverfügungen in das grundrechtlich verankerte Fernmeldegeheimnis ein, so dass immer eine umfassende Abwägung der Interessen im Einzelfall nötig ist. Â
Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.