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KG Berlin: Wettbewerbsverstoß liegt bei Übernahme von Kundenverträgen ohne hinreichende Möglichkeit der Beachtung von Widerrufen vor
24. September 2009, 08:38 Uhr
Das KG Berlin hat sich in einem aktuellen Urteil vom 26.06.2009 (Az. 5 W 59/09) mit der Frage auseinandergesetzt, ob ein Wettbewerbsverstoß schon dann vorliegt, wenn die Übernahme von Kundenverträgen von Mitbewerbern bereits eingeleitet wird bevor die gesetzliche Widerrufsfrist abgelaufen ist und eine hinreichende Berücksichtigung von eingehenden Widerrufen organisatorisch nicht sichergestellt werden kann.
Das Gericht entschied, dass im vorliegenden Fall von einer systematischen Behinderung von Mitbewerbern und somit von einem Wettbewerbsverstoß auszugehen sei, da die Vertragsübernahmen jeweils eingeleitet worden seien ohne die Bearbeitung von eingehenden Widerrufen organisatorisch hinreichend sicherzustellen. In der Urteilsbegründung führten die Richter aus:
„(…)Dagegen stellt es eine geschäftliche Handlung im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 1 UWG n. F. und eine systematische Behinderung eines Mitbewerbers dar, die Übernahme von dessen Kunden auf der Grundlage von Fernabsatzverträgen vor Ablauf der Widerrufsfrist gemäß § 312d Abs. 1, § 355 BGB einzuleiten ohne organisatorisch dafür Sorge zu tragen, dass Widerrufe der Kunden sofort berücksichtigt werden. (…)
Wer eine interne Informationsstruktur aufbaut, die Fernabsatzverträge mit bisherigen Kunden eines Mitbewerbers umgehend umsetzt, aber große Verzögerungen bei der Bearbeitung von Widerrufen zulässt, nimmt eine Schädigung der Kunden und des Mitbewerbers in Kauf und kann sich nicht auf ein Versehen berufen. Ein systematisches Vorgehen, das eine effektive, alsbaldige Durchsetzung des fernabsatzrechtlichen Widerrufsrechts nicht gewährleistet, ist von solchem Gewicht, dass es wettbewerbsrechtlich zu ahnden ist, wenn es hierdurch zum Eingriff in die Kundenbeziehungen des Mitbewerbers kommt.(…)”
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