KG Berlin: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Freistellung vom Kostenrisiko durch Prozessfinanzierer ist rechtsmissbräuchlich

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KG Berlin: Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen bei Freistellung vom Kostenrisiko durch Prozessfinanzierer ist rechtsmissbräuchlich


In einem aktuellen Urteil vom 03.08.2010 (Az. 5 U 82/08) hat das KG Berlin entschieden, dass die Geltendmachung von Unterlassungsansprüchen gegen Wettbewerber dann rechtsmissbräuchlich ist, wenn der Anspruchsteller durch die Zusammenarbeit mit einem Prozessfinanzierer von jeglichem Kostenrisiko befreit ist, auf der anderen Seite aber an anfallenden Vertragsstrafen beteiligt wird.Das KG Berlin erklärte, dass die Art der Rechtsverfolgung im vorliegenden Fall ausschließlich die Erzielung von Einnahmen bezwecke:

„(…)Rechtsmissbrauch im Sinne von § 8 Abs. 4 UWG ist anzunehmen, wenn ein Rechtsanwalt den Auftraggeber ganz oder teilweise vom Kostenrisiko freistellt. Gleiches muss gelten, wenn im Zusammenwirken von Rechtsanwalt und Prozessfinanzierer dem Mandanten eine kostenfreie Verfolgung von Unterlassungsansprüchen nebst einer Profitmöglichkeit (etwa aus anfallenden Vertragsstrafen) angeboten wird. Bei einem solchen Modell der Rechtsverfolgung steht zu vermuten, dass die Ansprüche weniger aus Gründen des Wettbewerbs geltend gemacht werden als zur Erzielung von Einnahmen des Gläubigers und seines Anwalts.

Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist im vorliegenden Fall von einem missbräuchlichen Vorbringen der Klägerin auszugehen.(…)”

Das Gericht erklärte weiter, dass die Einschaltung eines Prozessfinanzierers deshalb rechtsmissbräuchlich sei, weil der Kläger keinerlei Kostenrisiko trage, dafür aber an den erzielten Vertragsstrafen beteiligt werde:

„(…)Nach den vorliegenden Fallumständen war die Einschaltung des Prozessfinanzierers für die Verfolgung einer Vielzahl von wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsansprüchen deshalb missbräuchlich, weil die Klägerin damit jeglichem Kosten- und Verlustrisiko enthoben wurde und somit das eigene Gewinnerzielungsinteresse (etwa aus späteren Vertragsstrafen) und das Gewinnerzielungsinteresse ihres in fortlaufender Geschäftsbeziehung mit diesem Prozessfinanzierer zusammenarbeitenden Rechtsanwalts (der der Klägerin von dem Prozessfinanzierer vermittelt worden ist) in den Vordergrund trat. Wenn ein Prozessfinanzierer zur gerichtlichen Durchsetzung einer Geldforderung eingesetzt wird, trifft die Partei jedenfalls in soweit ein eigenes Verlustrisiko, weil sie im Falle eines Erfolgs dem Prozessfinanzierer regelmäßig einen Anteil an der durchgesetzten Forderung schuldet. Bei der Verfolgung von Unterlassungsansprüchen kommt dies naturgemäß nicht in Betracht. Darüber hinaus spricht die enge geschäftliche Verbindung zwischen dem Prozessfinanzierer und dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin für ein missbräuchliches Vorgehen im Sinne des § 8 Abs. 4 UWG. Die Klägerin hatte von den wesentlichen Umständen (Vermittlung ihres Prozessbevollmächtigten durch den Prozessfinanzierer, unmittelbare Kostenabrechnung zwischen diesen, Verfolgung einer Vielzahl von Fällen, keinerlei eigenes Kostenrisiko, Möglichkeit einer Gewinnerzielung jedenfalls durch Vertragsstrafen) Kenntnis.(…)”

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Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.

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