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KG Berlin: Bekannte Schauspielerin muss Berichterstattung über Streit mit Lebensgefährten dulden
22. Juli 2010, 07:43 Uhr
Das Kammergericht Berlin hat in seinem Urteil vom 19.03.2010, AZ: 9 U 163/09 entschieden, dass eine in Deutschland bekannte Schauspielerin die Berichterstattung einschließlich veröffentlichter Fotos über einen Streit mit ihrem ehemaligen Lebensgefährten, der ebenfalls eine Person der Öffentlichkeit darstellt, akzeptieren muss. Sie kann sich nicht auf den Schutz ihrer Privatsphäre berufen.
Im vorliegenden Fall hatte eine Zeitung über eine -auch- handgreifliche Auseinandersetzung zwischen einer bekannten Schauspielerin, die unter anderem als Kommissarin im Tatort zu sehen ist, und ihrem ehemaligen Lebensgefährten mit den Schlagzeilen „Prügelei auf S.” und „Sie küssen und sie schlagen sich” berichtet. In diesem Zusammenhang hatte die Zeitung auch Fotografien der Auseinandersetzung veröffentlicht. Die Schauspielerin wehrte sich gegen den Pressebericht. Das Kammergericht gab ihr jedoch nicht Recht.
Die Richter legten dar, dass der Schauspielerin (Antragstellerin) der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zustehe, da die Antragstellerin eine Person des öffentlichen Interesses sei.
Das Gericht führte aus: „ Diese Einstufung hat zur Folge, dass über eine solche Person in größerem Umfang berichtet werden darf als über andere Personen, wenn die Information einen hinreichenden Nachrichtenwert mit Orientierungsfunktion im Hinblick auf eine die Allgemeinheit interessierende Sachdebatte hat und die Abwägung keine schwerwiegenden Interessen des Betroffenen ergibt, die einer Veröffentlichung entgegenstehen. … Die Berichterstattung über dieses Ereignis, das zumindest den Anfangsverdacht einer Straftat begründete, hat hohen Nachrichtenwert. Dies gilt umso mehr als an der tätlichen Auseinandersetzung eine weitere Person des öffentlichen Interesses maßgeblich beteiligt war.”
Die Antragstellerin sei gegenüber der Presse in der Vergangenheit im Übrigen sehr offen mit Mitteilungen hinsichtlich Ihrer Beziehung umgegangen und habe ihr Privatleben kommerzialisiert. Die Berufung auf den umfassenden Schutz der Privatsphäre sei demnach nicht mehr möglich.
Quelle: Urteil des Kammergerichts Berlin vom 19.03.2010, AZ: 9 U 163/09
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Kategorien: Allgemein, Medienrecht









