Aufgrund des neuen digitalen Vertragsrechts werden künftig die Überlassung von Daten mit Geldzahlungen gleichgestellt. Vermeintlich kostenlose Online-Dienste müssen dann über eine entsprechende Gegenleistung aufklären.

Digitale Produkte können regelmäßig ohne die Zahlung eines Entgelts genutzt werden. Sie werden als „kostenlos“ angepriesen, sodass beispielsweise soziale Medien oder Streamingdienste „umsonst“ genutzt werden können. Der Nutzer nimmt im Gegenzug Werbeeinblendungen in Kauf oder gibt Daten an den Dienst weiter.

Von diesen Angeboten profitiert allerdings nicht ausschließlich der Nutzer. Auch die Anbieter ziehen einen Nutzen aus diesen Angeboten. Es geht Ihnen in erster Linie nicht um Geld als Gegenleistung. Vielmehr verfolgen sie ein viel wertvolleres Ziel durch die vermeintlich kostenlose Nutzung: Daten! Durch das Speichern von Daten erhalten die Anbieter Informationen über Nutzer. Dadurch können sie Rückschlüsse auf die Lebensweise, die Interessen und sogar die Psyche der Verwender ziehen. Erst in einem weiteren Schritt werden die Daten dann zu Geld gemacht, indem sie weiterverwendet werden, um zum Beispiel passgenaue Werbeplätze zu verkaufen oder die Daten selbst zum Kauf anzubieten.

Bisher hat der Gesetzgeber dieses Problem außer Acht gelassen und im Zivilrecht war lange umstritten, wie der Austausch von einer Leistung gegen Daten zu bewerten ist. Die Frage der Zulässigkeit einer solchen Kopplung gibt es somit nicht erst seit Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung.

Die gesetzliche Regelung bezüglich Leistung gegen Daten

Noch vor Ende der Legislaturperiode hat der Bundestag das Gesetz zur Neuregelung von Verbraucherverträgen über digitale Produkte auf den Weg gebracht. Damit werden die Vorgaben aus der Digitale Inhalte-Richtline (EU) Nr. 2019/770 umgesetzt.

Dies hat zur Folge, dass es innerhalb des BGB zwei Neureglungen zum Bezahlen mit Daten geben wird. Zunächst wird das zur Verfügung stellen von Daten für den Erhalt einer Leistung der Zahlung eines Geldbetrages gleichgestellt. Folge dessen ist, dass das Verbraucherschutzrecht Anwendung findet. Ihre rechtliche Grundlage findet diese Gesetzesänderung in § 312 Abs. 1a und § 327 Abs. 3 BGB-E.

Soforthilfe vom Anwalt

Sie brauchen rechtliche Beratung? Rufen Sie uns an für eine kostenlose Ersteinschätzung oder nutzen Sie unser Kontaktformular.

Wir sind bekannt aus

Voraussetzung für die Anwendung von Verbraucherschutzrecht ist dann, dass ein Verbraucher einem Anbieter personenbezogene Daten im Sinne der DSGVO bereitstellt oder sich diesbezüglich verpflichtet. Davon ausgenommen sind solche Daten, die der Anbieter benötigt, um seiner vertraglichen Verpflichtung oder der Erfüllung anderer rechtlicher Pflichten nachzukommen. Dies können beispielsweis Rechnungsdaten sein.

Unerheblich ist, ob der Verbraucher die Daten aktiv oder passiv dem Anbieter mitteilt. Nach dem Gesetzgeber soll sogar die Einwilligung in das Setzen von Cookies oder ein Werbetracking ausreichen, wenn darüber ein Vertrag geschlossen wird. Allerdings sind an das Zustandekommen eines Vertrags rechtliche Voraussetzungen geknüpft. Somit müssen zwei übereinstimmende Willenserklärungen mit Rechtsbindungswillen abgegeben werden. Allerdings wird dieser Rechtsbindungswille besonders in den Fällen fehlen, in denen im Cookie-Banner auf “alle akzeptieren“ geklickt wird.

Besserer Verbraucherschutz

Aufgrund der neuen gesetzlichen Regelungen sind für das Bezahlen mit Daten sowohl die allgemeinen Verbraucherschutzvorschriften der §§ 312 ff. BGB als auch das neue digitale Vertragsrecht in den §§ 327 ff. BGB relevant. Der Verbraucherschutz kann nun von Nutzern und Verbraucherschützern durchgesetzt werden.

Folge der Neuregelung ist, dass Anbieter die Hauptleistungspflicht klar benennen muss. Dabei muss genau bezeichnet werden, welche Leistung mit welchen Daten bezahlt wird und zu welchem Zweck die Daten genutzt werden. Dazu muss der Anbieter den Verbraucher bei Vertragsschluss innerhalb des Registrierungsprozess zur datenschutzrechtlichen Einwilligung aktiv auffordern.

Eine genaue Regelung bezüglich des Bezugs zwischen Datenschutzrecht und Vertragsrecht fehlt zwar zurzeit noch, allerdings wird durch die Neuregelung deutlich, dass eine Zahlung mit Daten für eine Leistung zulässig ist, sofern gewisse Voraussetzungen eingehalten werden.

Entscheidet sich der Verbraucher gegen die Einwilligung in die Nutzung seiner Daten, kann er das Angebot dann nur gegen Zahlung eines Entgelts oder gar nicht Nutzen. Die Wahl hat dann der Verbraucher.

Vorteile für Unternehmen

Die Neureglung über die Gleichstellung von Daten und Geld bringt insbesondere für die Unternehmen Klarheit. Nun können Anbieter ihre Produkte rechtssicher gestalten, wo zuvor Unklarheit herrschte.

Zum Vorteil von Anbietern dient auch das neue Kündigungsrecht. Widerrufen Verbraucher ihre datenschutzrechtliche Einwilligung zum Bezahlen mit Daten besteht für den Anbieter ein außerordentliches Kündigungsrecht, sofern ihm die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses nicht zugemutet werden kann (§ 327q Abs. 2 BGB-E).

Insgesamt bringt die Neuregelung über das digitale Vertragsrecht sowohl für Verbraucher als auch für Anbieter rechtliche Transparenz und Wahlfreiheit. Positiv zu bewerten ist außerdem, dass die Gleichstellung von Daten und Entgelt nun auch ihren Weg in das Gesetz und insbesondere in den Verbraucherschutz gefunden haben. 

rpo