Schwerbehinderte Personen müssen einen reduzierten Rundfunkbeitrag zahlen. Auf eine vollständige Befreiung bestehe keine Anspruch. 

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Stuttgart ist die Ermäßigung des Rundfunkbeitrages auf ein Drittel rechtlich korrekt.

© Martin Schumann - Fotolia.com
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Schwerbehinderte nicht mehr vollständig befreit

Seit Inkrafttreten des Rundfunkbeitragsstaatsvertrags zum 01. Januar 2013 müssen grundsätzlich alle Haushalte einen Rundfunkbeitrag in Höhe von 17,98 € entrichten. Bis Ende 2012 konnten sich Behinderte von der Zahlung der Rundfunkgebühren befreien lassen, wenn sie das Merkzeichen „RF“ in ihrem Schwerbehindertenausweis hatten. Dieses wurde unter anderem erteilt, wenn der schwerbehinderte Mensch ans Haus gebunden war und dabei mindestens einen Grad der Behinderung von 80 hatte. Mit dem jetzt eingeführten Rundfunkbeitrag wurden die Befreiungsregelungen geändert.

Klage abgewiesen

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlungen vom 01. Oktober 2014 die Klagen gegen den SWR wegen Rundfunkbeitragspflicht abgewiesen (Az.: 3 K 4897/13 und 3 K 1360/14).

Generell werde durch die Anbindung der Beiträge an die Wohnungsinhaber das Gleichheitsgebot nicht verletzt. Bei der Erhebung von Rundfunkbeiträgen sei der Gesetzgeber befugt, in weitem Umfang zu generalisieren, pauschalieren und typisieren.

Entgegen der Auffassung der Klägerin im Verfahren 3 K 1360/14 verstoße der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag auch nicht deshalb gegen Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes, weil anders als bisher im privaten Bereich ein einheitlicher Rundfunkbeitrag unabhängig davon anfalle, ob der Beitragsschuldner wie vorliegend die Klägerin “Nur-Radiohörer” sei oder Fernsehdarbietungen empfangen könne, so die Meldung weiter.

Ermäßigung auf ein Drittel korrekt

Denn der Grundsatz der Gleichbehandlung gebiete es nicht, den Rundfunkbeitrag nach einzelnen Geräteklassen zu staffeln oder einen Grund- und einen Zusatzbeitrag vorzusehen. Auch die Ermäßigung des Rundfunkbeitrags für behinderte Menschen auf – nur – ein Drittel sei rechtlich korrekt. Eine völlige Freistellung vom Rundfunkbeitrag wie bis bisher könne der Kläger des Verfahrens 3 K 4897/13 nicht fordern.

Eine generelle vollständige Rundfunkbeitragsermäßigung für behinderte Menschen würde verfassungsrechtlich mit dem Gleichheitssatz kollidieren, da es hierfür keinen sachlichen Grund gebe, so das Gericht. Das Merkzeichen „RF“ entspreche nicht mehr den gewandelten gesellschaftlichen Bedingungen und es sei sozial nicht geboten, finanziell nicht bedürftigen Personengruppen die Rundfunk- und Fernsehnutzung vollständig zu finanzieren, so die Meldung weiter.

Vollständig vom Rundfunkbeitrag befreit sind weiterhin Hartz-IV-Empfänger, Asylbewerber oder auch Empfänger von Blindenhilfe.