In einer Auseinandersetzung um die Berichterstattung über ihre Person hat Charlotte Casiraghi, Tochter von Prinzessin Caroline von Hannover, vor dem BGH eine Niederlage erlitten.

Die Zeitschrift BUNTE hatte im Dezember 2007 in einem Artikel über den monegassischen „Rosenball“ berichtet. In diesem Zusammenhang hatte man in einem Artikel unter dem Titel „Charlotte, die Party-Prinzessin“ insbesondere die Teilnahme der Monegassen-Tochter an dem Ball kommentiert.

In zwei getrennten Verfahren wandte diese sich gegen die Bildberichterstattung einerseits und die Wortberichterstattung andererseits. In der ersten Instanz war sie dabei zunächst in beiden Fällen erfolgreich; das LG Berlin untersagte Teile der Wortberichterstattung sowie die weitere Veröffentlichung der Fotos. Auch die Berufungen der Beklagten gegen diese Urteile blieben erfolglos.

Nun hat der BGH (Urteil vom 26.10.2010, Az. VI ZR 190/08) die Berufungsurteile aufgehoben und die Klagen abgewiesen.

Wortberichterstattung – keine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Die Wortberichterstattung, so die Karlsruher Richter zunächst, unterliege nicht dem für die Bildberichterstattung geltenden abgestuften Schutzkonzept der §§ 22, 23 KUG.  ein Schutz könne sich hier allenfalls aus dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht ableiten. Dies greife jedoch nur dann, wenn etwa eine Beeinträchtigung der Privat- oder Intimsphäre vorliege oder herabsetzende oder ehrverletzende Äußerungen gegeben seien. Im vorliegenden Fall jedoch sei die Klägerin in der streitgegenständlichen Berichterstattung mit durchweg positiven Formulierungen dargestellt worden. Die Tatsache, dass die Klägerin, unabhängig vom Inhalt, überhaupt im Focus des Artikels stehe, sei nicht angreifbar. Schließlich habe sie bewusst an einer Veranstaltung teilgenommen, die auf großes Interesse bei der Bevölkerung stoße und auf Außerwirkung angelegt sei.

Bildberichterstattung – kein Verstoß gegen das Kunsturhebergesetz

Auch die Veröffentlichung von Fotos der Klägerin sei rechtmäßig. Bei dem Rosenball handele es sich um ein Ereignis der Zeitgeschichte im Sinne des § 23 KUG; sämtliche Bilder seien anlässlich dieser Gelegenheit entstanden. Die Klägerin sei zudem auf den Bildern keineswegs in negativer Weise dargestellt, sie sei daher von der Veröffentlichung allenfalls geringfügig betroffen. Diese geringe Beeinträchtigung habe gegen das überwiegende Informationsinteresse der Bevölkerung an der Veranstaltung zurückzutreten.