Der EuGH hat in einem aktuellen Urteil vom 18.06.2009 (Az. C-487/07) entschieden, dass eine vergleichende Werbung anhand von Vergleichslisten, in denen Markenartikel ähnlichen Billig-Produkten gegenüber gestellt werden, unzulässig ist.

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte u.a. L’Oréal S.A. gegen einen Anbieter von billigen Parfums geklagt, weil dieser Imitate der von L’Oréal vertriebenen Marken-Parfums in ähnlichen Verpackungen verkaufte. Die Kläger beanstandeten eine Vergleichsliste des Beklagten, in der explizit aufgeführt wurde, welchen teueren Marken-Parfums die einzelnen angebotenen Imitate entsprechen.

Der EuGH entschied in dem vorliegenden Fall nun, dass diese Art der vergleichenden Werbung zwar keine Verwechslungsgefahr darstelle, jedoch das durch wirtschaftliche Anstrengungen erlangte und erhaltene Image der weltweit bekannten Marken in unlauterer Weise ausnutze. So führten die Richter zur Begründung der Entscheidung aus:

„(…)Versucht ein Dritter, sich durch die Verwendung eines Zeichens, das einer bekannten Marke ähnlich ist, in den Bereich der Sogwirkung dieser Marke zu begeben, um von ihrer Anziehungskraft, ihrem Ruf und ihrem Ansehen zu profitieren, und ohne jede finanzielle Gegenleistung und ohne dafür eigene Anstrengungen machen zu müssen, die wirtschaftlichen Anstrengungen des Markeninhabers zur Schaffung und Aufrechterhaltung des Images dieser Marke auszunutzen, ist der sich aus dieser Verwendung ergebende Vorteil als unlautere Ausnutzung der Unterscheidungskraft oder der Wertschätzung der Marke anzusehen.(…)”

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