EuGH: Nichtigkeit eines Haustürgeschäfts ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten

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EuGH: Nichtigkeit eines Haustürgeschäfts ist vom Gericht von Amts wegen zu beachten

In zivilgerichtlichen Verfahren herrscht grundsätzlich die sogenannte Dispositionsmaxime. Dies bedeutet, dass die Parteien die Tatsachen, die für sie im Prozess günstig sein könnten selbst vorbringen müssen. Dieser Grundsatz wurde jetzt hinsichtlich verbraucherrechtlicher Vorschriften vom EuGH durchbrochen.Dem Europäischen Gerichtshof wurde die Frage von einem spanischen Gericht vorgelegt, ob Nichtigkeitsgründe für einen Verbrauchervertrag bei Haustürgeschäften von Amts wegen berücksichtigt werden müssen. Das nationale Gericht hatte über einen Fall zu entscheiden in dem das klägerische Unternehmen ein Haustürgeschäft mit dem beklagten Verbraucher geschlossen hatte. Dieser weigerte sich den Kaufpreis zu zahlen, versäumte aber sich im Prozess auf die Nichtigkeit des Vertrages zu berufen.

Der EuGH führte aus, dass an der Dispositionsmaxime zwar grundsätzlich festzuhalten, davon aber Ausnahmen zu machen seien. Das nationale Gericht solle solche Umstände von Amts wegen berücksichtigen, deren Einhaltung im Interesse der öffentlichen Ordnung erforderlich sei. Die Belehrungspflicht bei Haustürgeschäften sei als ein solcher Umstand zu werten. Sie diene dazu, das Ungleichgewicht zwischen Verbraucher und Unternehmer zu kompensieren und rechtfertige ein positives Eingreifen des Gerichts.

Quelle: Europäischer Gerichtshof , Urteil v. 17.12.2009 (Az.: C-227/08)

Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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