Allgemein
EuGH: kürzere Kündigungsfristen für unter 25-Jährige sind unwirksam
10. Juni 2010, 08:38 Uhr
§ 622 Abs. 2 Satz 2 BGB verstößt gegen das Diskriminierungsverbot und ist daher europarechtswidrig. Dies entschied der Europäische Gerichtshof mit Urteil vom 19.01.2010 – Rechtssache C 555/07 – Kükdeveci -. Dem Fall liegt folgender Sachverhalt zugrunde:Die Klägerin war seit Vollendung des 18. Lebensjahres bei der Beklagten beschäftigt. Zehn Jahre später kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis unter Zugrundelegung einer Kündigungsfrist von einem Monat. Die Beklagte stütze sich dabei auf § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB, wonach Beschäftigungsjahre vor Vollendung des 25. Lebensjahres zur Bestimmung der Kündigungsfrist nicht berücksichtigt werden. Daher, so die Beklagte, habe die Klägerin kündigungsrechtlich nur drei Jahre gearbeitet. Bei drei Jahren Beschäftigungszeit wiederum liege die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 BGB bei einem Monat.
Hiergegen wendet sich die Klägerin mit Erfolg. Sie ist der Auffassung, dass die Kündigungsfrist gemäß § 622 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 BGB vier Monate betrage, da sie insgesamt mehr als 10 Jahre Betriebszugehörigkeit vorweisen kann. Eine Verkürzung aufgrund ihres Alters sei unzulässig. Der EuGH schließt sich der Klägerin an und argumentiert, dass die gesetzliche Ungleichbehandlung wegen des Alters vorliegend gegen das Diskriminierungsverbot verstoße. Zwar sei arbeitsmarktpolitisch einzuräumen, dass jüngere Arbeitnehmer im Falle einer Kündigung schneller eine erneute Stelle finden könnten als ältere. Zudem seien kürzere Kündigungsfristen an sich geeignet, Einstellungschancen auch zu erhöhen. Allerdings diene § 622 Abs. 2 Satz 2 BGB diesem legitimen Ziel nicht in zulässiger Weise. Die Verkürzung der Kündigungsfristen bei jüngeren Arbeitnehmern sei weder erforderlich noch angemessen.
Quelle: Urteil des EuGH vom 19.01.2010 – Rechtssache C 555/07 – Kükdeveci -
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