Der EuGH hatte in seinem Urteil vom 03.09.2009 (C-489/07) entscheiden, dass eine grundsätzliche Wertersatzpflicht für die schlichte Möglichkeit der Nutzung der Ware innerhalb der Widerrufsfrist nicht mit der europäischen Fernabsatzrichtlinie vereinbar ist. Einen dem Verkäufer zustehenden Wertersatzanspruch wegen solchen Nutzungen, die treuwidrig gezogen werden steht dieses aber nicht entgegen. Siehe dazu…Nun hat sich ein nationales Gericht mit genau dieser Frage beschäftigt: Das AG Berlin-Mitte hatte einen Fall zu entscheiden, bei dem ein Gerät nach erfolgtem Widerruf geringe Gebrauchsspuren aufwies und der Verkäufer deswegen Wertersatz vom Verbraucher verlangte. Das Amtsgericht sah hier die Schwelle zu einer schuldhaften Pflichtverletzung mit der Folge von Schadenersatzansprüchen zwar noch nicht überschritten, führte die Gebrauchsspuren aber auch nicht auf eine ausreichend vorsichtige Überprüfung der Sache zurück. Damit ließ es einen Wertersatzanspruch seitens des Verkäufers zu.

Es führte dazu insbesondere aus, dass die Regelung des § 357 Abs. 3 BGB, der den Wertersatz für Schäden infolge “bestimmungsgemäßer Ingebrauchnahme” der Ware regelt, in Bezug auf die Fernabsatzrichtlinie wirksam sei, wobei der Begriff der kostenlosen Prüfung auch ein “Ausprobieren” umfasse. Die Gebrauchsspuren im vorliegenden Fall seien aber auf eine Ingebrauchnahme zurückzuführen, die nicht mit der „größtmöglichen Sorgfalt” durchgeführt worden sei.

Ob diese hohe Sorgfaltsanforderung mit dem EuGH Urteil vereinbar ist, das nur diejenige Nutzung der Wertersatzpflicht unterwerfen wollte, die entgegen den Grundsätzen von Treu und Glauben gezogen wurden, ist zweifelhaft.