Erstattungsfähigkeit der Kosten für Abschlussschreiben

Allgemein

Erstattungsfähigkeit der Kosten für Abschlussschreiben

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seinem Urteil vom 04.05.2010, AZ: I-4 U 12/10 entschieden, dass auch nach Ablauf einer nur zweiwöchigen Wartefrist die Kosten eines Abschlussschreibens erstattungsfähig sind.

Das Gericht führte hierzu aus, dass die Kosten eines Abschlussschreibens grundsätzlich erstattungsfähig sind, wenn es sich um eine notwendige Aufwendung handelt. Dies sei nicht gegeben, wenn die Gegenseite nicht ausreichend Gelegenheit erhalten hätte, innerhalb einer angemessenen Frist eigens eine Abschlusserklärung abzugeben. Das Gericht ließ in dem vorliegenden Fall -entgegen der Vorinstanz, die sich an der Berufungsfrist orientiert hatte- eine Wartezeit von zwei Wochen genügen. Angeführt wurde vom OLG Hamm indes auch, dass es sich bei der regelmäßigen Wartefrist von zwei Wochen um eine Durchschnittsfrist handele, die gemäß den Umständen im Einzelfall auch länger ausfallen könne. Besondere Umstände lagen nach Ansicht des Oberlandesgerichts vorliegend jedoch nicht vor.

Quelle: Urteil des OLG Hamm vom 04.05.2010, AZ: I-4 U 12/10

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