Die einmonatige Dringlichkeitsfrist (§ 12 Abs. 2 UWG) greift auch bei Fristende an einem Sonntag

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Die einmonatige Dringlichkeitsfrist (§ 12 Abs. 2 UWG) greift auch bei Fristende an einem Sonntag

Das LG Bochum entschied mit seinem Beschluss vom 12.08.2010 (Az: I-14 O 140/10), dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG widerlegt ist, wenn der Unterlassungsgläubiger länger als einen Monat Kenntnis der beanstandeten Wettbewerbshandlung und des Verletzers zuwartet, bevor er den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung stellt. Dies gilt selbst dann, wenn das Fristende auf einen Sonntag fällt.

Im vorliegenden Fall hatte der Antragssteller am 08.07.2010 Kenntnis von Wettbewerbsverstößen und mahnte diese am selben Tag unter Fristsetzung bis zum 15.07.2010 ab. Der 08.08.2010, d.h. der Tag genau einen Monat nach Kenntnisnahme, war ein Sonntag. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wurde erst am 09.08.2010 per Fax gestellt.

Das LG Bochum lehnte den Antrag mit der Begründung ab, dass die Dringlichkeitsvermutung des § 12 Abs. 2 UWG im vorliegenden Fall widerlegt sei, da sich der Antragsteller ungebührlich viel Zeit gelassen habe, nämlich mehr als ein Monat.

Dass es sich bei dem 08.08.2010 um einen Sonntag gehandelt habe, sei indes unerheblich. Insbesondere komme § 193 BGB mangels gesetzlicher Frist oder Regelungslücke nicht zur Anwendung.

Die Monatsfrist, innerhalb derer die Dringlichkeitsvermutung greife, sei keine gesetzliche oder rechtliche Frist im engeren Sinne, sondern vielmehr ein Zeitrahmen, innerhalb dessen sich der Antragsteller überlegen könne, ob er Ansprüche geltend macht und innerhalb dessen er dann auch gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten müsse.

Quelle: Beschluss des LG Bochum vom 12.08.2010 (Az:Â I-14 O 140/10)

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