Die Buchpreisbindung Teil (20): Was Online-Händler beachten müssen!

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Die Buchpreisbindung Teil (20): Was Online-Händler beachten müssen!


In einer mehrteiligen Serie stellt Rechtsanwalt Christian Solmecke von der Kanzlei Wilde & Beuger unter dem Motto ” Die Buchpreisbindung: Was Online-Händler beachten müssen!” die juristischen Hürden beim Handel im Netz dar. Im heutigen 20. Teil geht es um die Frage: „Was kann passieren, wenn gegen die Buchpreisbindung verstoßen wird?”.Â

Bei einem Verstoß gegen die Buchpreisbindungspflicht sieht § 9 BuchPrG die Möglichkeit vor, dass der betreffende Online-Händler auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann:

„(1) Wer den Vorschriften dieses Gesetzes zuwiderhandelt, kann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Wer vorsätzlich oder fahrlässig handelt, ist zum Ersatz des durch die Zuwiderhandlung entstandenen Schadens verpflichtet.(…)”

Darüber hinaus können Schadensersatzansprüche geltend gemacht werden. Die Geltendmachung der genannten Ansprüche erfolgt in der Regel durch Abmahnungen.

Sollten Sie noch weiterführende rechtliche Fragen haben und eine Einzelberatung wünschen, dann stehen Ihnen die Rechtsanwälte Christian Solmecke und Otto Freiherr Grote von der Kanzlei Wilde & Beuger gerne unter der Telefonnummer 0221 951 563 0 oder per E-Mail an info@wbs-law.de zur Verfügung.

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Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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