Der Werbeslogan „Thalia verführt zum lesen” ist urheberrechtlich nicht schutzfähig

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Der Werbeslogan „Thalia verführt zum lesen” ist urheberrechtlich nicht schutzfähig

Das Landgericht Mannheim entschied bereits in seinem Urteil vom 11.12.2009 (Az.: 7 O 343/08), dass es bei dem Werbeslogan „Thalia verführt zum Lesen” an einem hinreichend schöpferischen Eigentümlichkeitsgrad fehle, der eine bloße Durchschnittsgestaltung deutlich überrage und daher nicht als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig sei.Ferner wurde festgestellt, dass Werbeslogans keine Vorlagen im Sinne von § 18 Abs. 1 UWG sind.

Im vorliegenden Fall begehrte die Klägerin, eine Werbeagentur, Schadensersatz wegen teilweiser Übernahme einer von ihr entworfenen Werbekonzeption durch die Beklagte, die Buchhandlungskette Thalia.

Die Klägerin hatte für die Beklagte ein Marketingkonzept erarbeitet. Letztendlich nahm diese den Entwurf jedoch nicht an. Kurze Zeit später warb die Beklagte auf Plakaten und in Radiospots mit dem Slogan „Thalia verführt zum Lesen”.

Das Landgericht in Mannheim wies die Klage ab.

Zwar sei generell auch ein Werbeslogan als Sprachwerk nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG schutzfähig. Allerdings hänge die Schutzfähigkeit von der Erfüllung der Anforderungen an den Werkbegriff nach § 2 Abs. 2 UrhG ab.

Vorliegend fehle es hingegen an der Individualität des Werkes und somit an der erforderlichen persönlichen geistigen Schöpfung. Stattdessen handle es sich bei dem Slogan um eine gewöhnliche und alltägliche Aussage, die den erforderlichen Grad an Kreativität nicht aufweist und somit urheberrechtlich nicht schutzfähig ist.

Quelle: LG Mannheim, Urteil vom 11.12.2009 (Az.: 7 O 343/08) http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/document.py?Gericht=bw&nr=13002

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