Der Bericht „Thema – Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat” enthält keine Schleichwerbung

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Der Bericht „Thema – Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat” enthält keine Schleichwerbung

Das Verwaltungsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 28.04.2010, AZ: 27 K 4657/08, entschieden, dass ein Bericht, in dem über Ernte und Produktion des Spinats einer sehr bekannten Firma der Marke J in der Sendung „Thema – Typisch Deutsch! Essen aus der Heimat” berichtet wurde zu Unrecht als Schleichwerbung beanstandet worden sei.

Im vorliegenden Fall hatte die Klägerin den vorgenannten Bericht, in welchem im Zusammenhang mit der Darstellung der Produktion des Tiefkühlspinats auch mehrfach das Logo der Marke J gezeigt wurde, in einer Fernsehsendung ausgestrahlt. Die Beklagte war der Ansicht, die Klägerin habe hierdurch gegen das Verbot der Schleichwerbung verstoßen.

Das VG Düsseldorf folgte der Ansicht der Beklagten nicht. Vielmehr legte es dar, dass ein Verstoß gegen das Schleichwerbeverbot nicht vorliege, da es an dem gesetzlichen Tatbestandsmerkmal der Werbeabsicht (§ 2 Abs.2 Nr.6 S.1 RStV) fehle. Das Gericht führt aus:

„Hier werden zwar in dem am 8. Dezember 2007 ausgestrahlten Bericht zur Produktion von Tiefkühlspinat der Marke J werberelevante Handlungen dargestellt (a), jedoch vermag die Kammer eine Werbeabsicht der Beigeladenen als Produzentin der am 8. Dezember 2007 ausgestrahlten Sendung im Zusammenhang mit diesem Bericht nicht festzustellen (b), … Zunächst erscheint der Bericht nicht, wie die Beklagte ausführt, als eine einer Produktion- und Kaufempfehlung gleichstehende Anpreisung. Vielmehr wird im Text des Berichts -wie aus der wiedergegebenen Transkription ersichtlich- von dem Sprecher und von den Interviewpartnern im Wesentlichen auf Superlative oder Hervorhebungen der Produkte verzichtet. Die Wortbeiträge beschränken sich weitgehend auf Beschreibungen der Produktionsabläufe und der Gegebenheiten. Aber auch die Intention der Wortbeiträge lässt -ausgehend von der Augenscheinnahme in der mündlichen Verhandlung- keinen Schluss auf Werbung gleichzusetzende Anpreisung zu. …”

Quelle: Urteil des VG Düsseldorf vom 28.04.2010, AZ: 27 K 4657/08

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Christian Solmecke ist Partner der Kanzlei WILDE BEUGER SOLMECKE und Autor zahlreicher juristischer Fachveröffentlichungen im Bereich Internetrecht und IT-Recht.. Darüber hinaus ist Solmecke Lehrbeauftragter der FH Köln für Social Media Recht.Christian Solmecke auf Google+ besuchen

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