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CC0: Neue Creative Commons-Lizenz
21. April 2009, 09:18 Uhr
Die gemeinnützige Gesellschaft Creative Commons hat eine neue Lizenzform entwickelt:CC0 (sprich ‚cc zero’) ist ein Protokoll zum Veröffentlichen von gemeinfreien Werken. Anwender sollen prüfen können, ob ein Werk gemeinfrei ist, und können ihre eigenen Werke in die Gemeinfreiheit überführen. Dieses Projekt soll anstelle der derzeitigen Public Domain Lizenzierung verwendet werden.
CC0 sieht zwei privatrechtliche Erklärungen vor: In der ersten erklärt man, Inhaber aller urheberrechtlichen Schutzrechte und Datenbankschutzrechte am betreffenden Schutzgegenstand zu sein, in der zweiten, dass man auf diese Schutzrechte und ihre Durchsetzung allumfassend und unwiderruflich verzichtet.
Bei CC0 wird der Schutz auf Null gebracht und dadurch vorzeitig der Zustand der Gemeinfreiheit hergestellt, der mit Zeitablauf des gesetzlichen Schutzes eintritt. Im deutschen Recht tritt dieser bei Werken im Sinne des Urheberrechtsgesetzes 70 Jahre nach dem Tod des Autors ein (§ 64 UrhG).
Problematisch aus der Sicht des deutschen Urheberrechts ist allerdings, dass dieses die ökonomischen Verwertungsrechte und Urheberpersönlichkeitsrechte als Einheit ansieht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist so eng mit der Person des Urhebers verbunden, dass es grundsätzlich nicht als Ganzes übertragen werden kann (§ 29 UrhG). Der Urheber kann Dritten lediglich einzelne Nutzungsrechte einräumen. Ein allumfassender Verzicht ist daher nicht möglich.
Für Rechtsordnungen wie die deutsche sieht die CC0-Lizenz vor, dass nur der Verzicht auf die Verwertungsrechte bzw. eine Einräumung von Nutzungsrechten erfolgt.
Fraglich bleibt daher, wie die deutschen Gerichte auf die CC0-Lizenz reagieren werden.
Weitere Informationen zur CC0:
http://de.creativecommons.org/neu-im-programm-cc0/
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Kategorien: Allgemein, Urheberrecht













