Stellt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung zur Verfügung, stellt dies einen steuer – und abgabenpflichtigen Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts dar. Das Bundesarbeitsgericht entschied in seinem Urteil vom 14.12.2010 (Az. 9 AZR 631/09), dass der Arbeitnehmer keine Nutzausfallentschädigung in Höhe der steuerlichen Bewertung der privaten Nutzmöglichkeiten für Zeiten verlangen kann, in denen keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr besteht.

Im zugrunde liegenden Fall ist der Kläger bei der Beklagten als Bauleiter beschäftigt. Arbeitsvertraglich stellt ihm die Beklagte für seine Tätigkeit einen Dienstwagen „auch zur privaten Nutzung” zur Verfügung.

In der Zeit vom 3. März 2008 bis einschließlich 14. Dezember 2008 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung endete am 13. April 2008. Auf Verlangen der Beklagten gab er den Dienstwagen  am 13. November 2008 zurück. Erst nach Wiederaufnahme der Arbeit am 18. Dezember 2008 überließ die Beklagte dem Kläger erneut einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung.

Der Kläger verlangt Nutzungsausfallentschädigung für die Zeit vom 13. November bis 15. Dezember 2008. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Die Revision vor dem BAG blieb ohne Erfolg.

Dazu führt das Gericht  aus: Die Gebrauchsüberlassung eines Pkw zur privaten Nutzung ist eine zusätzliche Gegenleistung für die geschuldete Arbeitsleistung. Sie ist steuer -und abgabenpflichtiger Teil des geschuldeten Arbeitsentgelts und damit Teil der Arbeitsvergütung. Damit ist sie regelmäßig nur so lange geschuldet, wie der Arbeitgeber überhaupt Arbeitsentgelt schuldet. Das ist für Zeiten der Arbeitsunfähigkeit, für die keine Entgeltfortzahlungspflicht mehr nach § 3 Abs. 1 EFZG besteht, nicht der Fall.

Quelle:

BAG, Pressemitteilung 91/10 vom 14.12.2010