In einem aktuellen Urteil des BGH vom 26.06.2008 (Az. I ZR 170/05) hatte sich das Gericht mit der Frage auseinanderzusetzen, ab wann von einer wettbewerbsrechtlich unzulässigen Nachahmung i.S.v. § 4 Nr. 9 a UWG auszugehen ist.

In dem vorliegenden Sachverhalt hatte ein Möbelhersteller einen Wettbewerber verklagt, weil dieser angeblich das Design eines von der Klägerin hergestellten Schreibtisches nachgeahmt haben soll.

Der BGH entschied im vorliegenden Fall, dass eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung nicht vorliege, da die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung des Schreibtisches von dem Design der Klägerin keine Kenntnis gehabt habe und führte in seinem Urteil aus:

„(…)Nach ständiger Rechtsprechung des Senats kann der Vertrieb eines nachgeahmten Erzeugnisses wettbewerbswidrig sein, wenn das Produkt von wettbewerblicher Eigenart ist und besondere Umstände hinzutreten, die die Nachahmung unlauter erscheinen lassen. Dabei besteht zwischen dem Grad der wettbewerblichen Eigenart, der Art und Weise und der Intensität der Übernahme sowie den besonderen wettbewerblichen Umständen eine Wechselwirkung. Je größer die wettbewerbliche Eigenart und je höher der Grad der Übernahme sind, desto geringere Anforderungen sind an die besonderen Umstände zu stellen, die die Wettbewerbswidrigkeit der Nachahmung begründen.(…)

Ein Erzeugnis besitzt wettbewerbliche Eigenart, wenn dessen konkrete Ausgestaltung oder bestimmte Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf seine betriebliche Herkunft oder seine Besonderheiten hinzuweisen.(…)

Zu Recht hat das Berufungsgericht allerdings in dem angegriffenen Modell der Beklagten keine Nachahmung des Produkts der Klägerin i.S. von § 4 Nr. 9 lit. a UWG gesehen.

Eine Nachahmung setzt voraus, dass dem Hersteller im Zeitpunkt der Schaffung des beanstandeten Produkts das Vorbild bekannt war. Liegt diese Kenntnis nicht vor, sondern handelt es sich bei der angegriffenen Ausführung um eine selbständige Zweitentwicklung, ist schon begrifflich eine Nachahmung ausgeschlossen. Daran hat sich auch nichts dadurch geändert, dass für die Zuerkennung von Ansprüchen aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichem Leistungsschutz nach §§ 3, 4 Nr. 9 lit. a UWG – anders als nach § 1 UWG a.F. – das Vorliegen eines subjektiven Unlauterkeitstatbestands nicht erforderlich ist. Von diesen Maßstäben ist auch das Berufungsgericht ausgegangen und hat nach Vernehmung der Zeugen S. und R. festgestellt, dass die Beklagte zum Zeitpunkt der Entwicklung ihres Schreibtischmodells keine Kenntnis von dem in Rede stehenden Schreibtisch der Klägerin hatte.(…)”