Der Einordnung, ob man als Verkäufer über Internetplattformen gewerblich oder privat tätig ist, kommt eine entscheidende Rolle zu. Häufig schätzen Privatpersonen, die über einen gewissen Zeitraum mehrere Artikel über das Internet verkaufen, z.B. aus Haushaltsauflösungen, ihren Status jedoch falsch ein.

Die Rechtsprechung geht von einem gewerblichen Handeln z.B. schon bei 40 verkauften Artikeln in 3 Monaten aus. Unerheblich ist bei dieser Einordnung, ob der Verkäufer mit den Verkäufen einen Gewinn erzielt bzw. erzielen will.

Der BGH hat in einem Urteil vom 04.12.2008 (Az. I ZR 3/06) entschieden, dass es bei der Einordnung eines Verkäufers als privat oder gewerblich handelnd auf die Gesamtschau der relevanten Umstände wie wiederholte, gleichartige Angebote etc. ankommt. In dem zugrunde liegenden Sachverhalt hatte eine Person auf eBay innerhalb von einem Monat 51 Waren angeboten und in einem weiteren Zeitraum ebenfalls 40 Waren zum Verkauf eingestellt.

Der BGH entschied, dass, trotz der Ausführungen der Beklagten, sie sei lediglich privat tätig gewesen und habe gebrauchte Waren aus ihrem Privatbesitz veräußert, ein gewerbsmäßiges Handeln vorliege:

„(…)Aufgrund der Zahl und der Art der angebotenen Artikel sowie der Anzahl der getätigten Verkäufe ist im Streitfall von einem Handeln im geschäftlichen Verkehr auszugehen. Die Anzahl von 91 im Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 und vom 24. Juni bis 1. Juli 2004 angebotenen Artikel deutet entgegen der Ansicht der Revision der Beklagten auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin.

Entsprechendes gilt im Hinblick auf die Art der angebotenen Waren. Zu diesen hat das Berufungsgericht zwar keine Feststellungen getroffen. Diese kann der Senat jedoch aufgrund des unstreitigen Sachverhalts anhand der in der Aufstellung für den Zeitraum von Mitte Januar bis Mitte Februar 2004 angeführten Verkaufsofferten selbst treffen. Danach hat die Beklagte insgesamt 18 Schmuckstücke, acht Handtaschen, vier Sonnenbrillen und drei Paar Schuhe zum Verkauf angeboten. Die Konzentration der Artikel auf wenige Produktbereiche deutet ebenfalls auf ein Handeln im geschäftlichen Verkehr hin.

Gleiches gilt für die Zahl der von Dritten erhaltenen Bewertungen. Eine Vielzahl von Käuferreaktionen nach früheren Auktionen des Anbieters legt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr nahe. Mehr als 25 derartiger “Feedbacks” lassen Rückschlüsse auf eine geschäftliche Tätigkeit zu.(…)”

Aufgrund der Einordnung als „gewerblich handelnd” konnte die Klägerin die Beklagte wegen der unzulässigen Verwendung von deren Markennamen belangen. Die Beklagte hatte ihre Angebote u.a. mit der Bezeichnung “edle Givenchy Ohrclips a la cartier” beworben.

An diesem Beispiel zeigt sich einmal mehr, dass auch private Verkäufer ihre Aktivitäten im Internet kritischer einschätzen sollten, um solch unangenehme Folgen zu vermeiden. Im Zweifel sollte der Rat eines erfahrenen Anwalts eingeholt werden.