Allgemein
BGH: Garantievereinbarung für Gebrauchtwagen unzulässig eingeschränkt
19. Oktober 2009, 10:55 Uhr
Laut einer Pressemitteilung vom 14. Oktober 2009 hat der BGH eine neue verbraucherÂfreundÂliche Entscheidung aus dem Bereich des Gebrauchtwagenverkaufs getroffen.
Der BGH hielt zwei formularmäßig verwendete Klauseln aus einer Garantievereinbarung gem. § 307 Abs. 1 BGB wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers für unwirksam.
Der Kläger hatte einen Gebrauchtwagen gekauft, wobei durch die Beklagte eine Garantie abgegeben wurde, die allerdings nur unter Einhaltung umfangreicher Pflichten durch den Kläger als Käufer gewährt werden sollte. Die Beklagte hatte eine vom Kläger geforderte Zahlung für eine noch vorzunehmende Reparatur verweigert. Sie sei von ihrer Leistungspflicht befreit, da der Kläger eine vorgesehene Inspektion nicht hatte durchführen lassen und Garantieansprüche außerdem erst nach Durchführung der Reparatur und Vorlage der Rechnung entstünden. Â
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der BGH hielt sowohl die Inspektionsklausel als auch die Klausel für unwirksam, welche ReparaturÂvorÂnahme und Bezahlung vor dem Garantieeintritt vorsahen. Der Eintritt des Garantiefalles würde dadurch für den Verbraucher unzulässig eingeschränkt.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH: http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&Datum=2009&Sort=3&nr=49536&linked=pm&Blank)
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