Allgemein
Bei Mitverschulden nur 50 % der Abmahnkosten erstattungsfähig
23. März 2009, 08:56 Uhr
Außergerichtliche Abmahnkosten können nur zur Hälfte geltend gemacht werden, wenn der Abmahnende sich ein Mitverschulden bei der Entstehung des abgemahnten Verhaltens zurechnen lassen muss. So entschied das Amtsgericht Charlottenburg in einem Urteil vom 16.6.2008 (Az.: 210 C 28/08).
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: In einem vorhergehenden Rechtsstreit des Fernsehmoderators Günter Jauch war dessen persönliches Erscheinen zunächst vom zuständigen Richter angeordnet worden. Diese Entscheidung wurde jedoch später wieder auf Antrag seines Rechtsanwalts rückgängig gemacht. Vor dem Prozess rief ein Journalist bei dem Anwalt an, um zu erfahren, ob Jauch persönlich vor Gericht erscheinen werde. Der Anwalt sagte daraufhin nur, dass dieser sich bereits in der Vergangenheit zum Verfahren geäußert habe und in Abstimmung mit Jauch dazu nichts mehr sagen werde. Der Journalist verstand die Aussage als Bestätigung für Jauchs Erscheinen und betitelte einen Artikel mit der Überschrift: „Richter zitiert Jauch vor Gericht.”
Gegen diese Berichterstattung wehrte sich der Moderator, indem er die Zeitung abmahnte und eine Gegendarstellung verlangte. Zudem begehrte er Ersatz der hierdurch entstandenen Anwaltskosten.
Das Amtsgericht Charlottenburg sprach ihm diese Kosten jedoch nur zur Hälfte zu. Zwar sei der Moderator aufgrund der unrichtigen Berichterstattung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt worden und habe daher grundsätzlich auch einen Schadensersatzanspruch hinsichtlich der Anwaltskosten, allerdings müsse er sich das Verhalten seines Anwalts insofern zurechnen lassen als dieser den Schaden hätte vermeiden oder zumindest mindern können. Der Jurist hätte den Journalisten darüber in Kenntnis setzen müssen, dass sein Mandant nicht vor Gericht erscheinen werde und hätte erkennen müssen, dass seine Äußerung eine entsprechende Berichterstattung zur Folge haben werde.
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