Abmahnung Filesharing
Verbraucherschützer: 100 Euro Regelung führt in der Praxis zu keiner Deckelung der Abmahnkosten
02. Mai 2011, 19:46 Uhr
Die Verbraucherzentrale Bundesverband verwies bereits vor genau einem Jahr darauf, dass die Regelung von § 97a Abs. 2 des Urhebergesetzes ihren Zweck verfehlt hat. Geändert hat sich seitdem nichts.
Aufgrund der Verwendung von zahlreichen unbestimmten Rechtsbegriffen wird die Regelung des § 97a Abs. 2 UrhG kaum von den Gerichten bei Abmahnungen wegen einer Urheberrechtsverletzung angewendet. Denn was beispielsweise unter einem „einfach gelagerten Fall“ zu verstehen ist, das ist mehr als unklar. Aufgrund dessen wird der  Verbraucher nach wie vor nicht vor hohen Abmahnkosten geschützt.
Nähere Erläuterungen finden Sie in der Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband, die sich mit unserer Rechtsaufassung deckt.
Stellungnahme der Verbraucherzentrale Bundesverband
Weitere Infos:
- Filesharing-Spezial – Übersicht über unser gesamtes Informationsangebot
- http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/lg-berlin-zur-deckelung-der-abmahnkosten-beim-filesharing-von-einem-film-6430/
- http://www.wbs-law.de/abmahnung-filesharing/abmahnung-filesharing-die-100-e-klausel-grenze-fuer-abmahnkosten-5286/
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Kategorien: Abmahnung Filesharing, Urheberrecht
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