Abmahnung Filesharing
Auswirkungen der bevorstehenden Änderung im Urheberrecht auf das Filesharing
06. September 2007, 10:35 Uhr
Durch die geplante Novellierung des Urheberrechtsgesetzes sollen Abmahnungen für das Filesharing auf 50 € begrenzt werden. Doch stellt sich die Frage, ob diese Regelung tatsächlich den gewünschten Zweck erfüllen wird, nämlich die Deckelung der völlig überzogenen Abmahngebühren, wie sie zur Zeit beim Filesharing verlangt werden. Die Bundesregierung hat am 24. Januar 2007 den Gesetzesentwurf zur Umsetzung der EG-Richtlinie zur Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums beschlossen. Die Richtlinie 2004/48/EG soll entscheidend dazu beitragen, die stetig zunehmende Produktpiraterie effektiver bekämpfen zu können und einen besseren Schutz für das geistige Eigentum, zu gewährleisten.
Im Zuge der Umsetzung der EG-Durchsetzungsrichtlinie wird u.a. auch das Urheberrechtsgesetz gemäß den EU-Vorgaben angepasst. Interessant ist vor allem, welche Auswirkungen die Gesetzesnovelle auf die Rechtslage in den Filesharing-Fällen haben wird. Die für das Filesharing wichtigsten Änderungen ergeben sich aus dem neu eingeführten § 97 a UrhG und dem geänderten § 101 UrhG.
So soll gerade die in § 97 a UrhG festgelegte Begrenzung des Kostenerstattungsanspruchs bei urheberrechtlichen Abmahnungen gegenüber Privatpersonen auf 50 €, einen erheblichen Vorteil für die Verbraucher darstellen. Diese Beschränkung der anwaltlichen Abmahngebühren bezieht sich allerdings nur auf die erste Abmahnung, und findet auch nur in einfach gelagerten Fällen mit einer unerheblichen Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs Anwendung.
Problematisch erscheint in diesem Zusammenhang, ab wann eine Rechtsverletzung nicht mehr unerheblich ist und was unter einem einfach gelagerten Fall zu verstehen ist. In der Begründung des Gesetzesentwurfs wird zu diesen Punkten ausgeführt:
Als weitere Änderung des Urheberrechtsgesetzes wurde § 101 UrhG geändert. So soll den Rechtsinhabern in Zukunft unter bestimmten Voraussetzungen auch ein direkter Auskunftsanspruch gegen Dritte, wie etwa Internet-Provider, eingeräumt werden, obwohl diese selbst nicht die Rechtsverletzer sind. Zur Zeit müssen die Rechteinhaber den Umweg über ein Strafverfahren gehen, in dessen Zuge die Daten des Rechtsverletzers dann von der Staatsanwaltschaft ermittelt werden. Bisher wurde den Rechteinhabern lediglich gegen die Rechtsverletzer selbst ein Auskunftsanspruch eingeräumt. Sobald allerdings die Auskunft von Verbindungsdaten (Nummernzuordnungen o.ä.) verlangt wird, können diese zukünftig nur durch richterliche Anordnung verlangt werden. Für einen direkten Auskunftsanspruch gegenüber Dritten ist außerdem erforderlich, dass die Rechtsverletzung im geschäftlichen Verkehr erfolgt ist. Es bleibt abzuwarten, ob sich die geplante Novellierung des Urheberrechtsgesetzes in der Realität tatsächlich als eine Verbesserung für die Verbraucher darstellen wird. Und vor allem, ob so der derzeitige Abmahnwahn, wie er bei den Filesharing-Fällen vorherrscht, aufgehalten werden kann.Â
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Kategorien: Abmahnung Filesharing, Internetrecht, Urheberrecht













